Was verstehen wir unter Inweltschutz®?
Sollte unser Hauptaugenmerk nicht auf dem Umweltschutz liegen?
Es ist unbestritten, dass der Umweltschutz eine der größten Herausforderungen unserer Zeit ist. Wie wichtig der Umweltschutz ist, zeigt sich darin, dass der Umweltschutz bereits seit 1994 in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland als Staatsziel genannt ist. Wesentlich früher wurde jedoch bereits in Artikel 2 GG der Grundsatz auf körperliche Unversehrtheit gesetzlich verankert. Es bringt somit zum Ausdruck, dass jeder Mensch das Recht auf Schutz vor negativen Einflüssen hat, welche seine Gesundheit in einem biologisch-physiologischen Sinne beeinträchtigen. Das Gesetz beschreibt somit ein Anrecht auf das Freisein von Verletzungen der physiologischen Gesundheit. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Seuchenfall) kann per Gesetz von diesem Grundsatz abgewichen werden. Natürliche Personen haben jedoch das Recht, freiwillig auf ihre körperliche Unversehrtheit zu verzichten. Dieser Grundsatz ist neben dem Grundgesetz in weiteren Gesetzen und Verordnungen verankert.
Die Menschheit hat einen starken Einfluss auf die Umwelt, gleichzeitig nimmt diese jedoch auch stark Einfluss auf uns. Luft, Wasser und Nahrungsmittel (unsere drei wichtigsten Lebensmittel) sind – neben einem gesunden Lebensstil – die wichtigsten externen Faktoren für unsere Gesundheit. Darüber hinaus wirkt sich auch der zwischenmenschliche Kontakt auf unsere Gesundheit aus. Es ist daher umso wichtiger, Menschen und deren Gesundheit, Produkte und Werte vor negativen, externen Einflüssen zu schützen.
Der moderne Mensch verbringt mehr als 30% seiner Tageszeit in der Arbeit. Aufgrund der sozio-demographischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte findet diese immer mehr in geschlossenen Räumen statt. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. Die meisten kommerziellen und Bürogebäude sind daher bereits mit Anlagen der Technischen Gebäudeausstattung (TGA) ausgerüstet, um gesundheitliche Risiken zu minimieren. Doch jede Anlage ist nur so gut, wie ihr Wartungs- und Hygienezustand ist.
Fazit: Der Inweltschutz® beschreibt analog zum Umweltschutz die Zusammenfassung aller Maßnahmen, die einen umfeldbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutz ermöglichen, um die Gesundheit des Menschen zu erhalten. Im Fokus stehen hierbei vor allem Maßnahmen de Hygiene-Clusters, die auf den Schutz von Personen und Gegenständen vor negativen Umwelteinflüssen abstellen. Die Verpflichtung zum Inweltschutz® leitet sich hierbei aus diversen normativen und moralischen Standards ab.
Warum aber ein komplettes Konzept? Reicht es nicht aus zu handeln, wenn Bedarf besteht?
Technische Verantwortliche stehen im permanenten Spannungsfeld aus der Erfüllung wirtschaftlicher und rechtlicher Vorgaben sowie einem effektiven Mitarbeiterschutz. Wie oben beschrieben, müssen TGA-Anlagen alle rechtlichen und normativen Vorgaben erfüllen. Gleichzeitig muss dies auch auf eine ökonomisch und ökologisch sinnvolle Art und Weise unter Beachtung kleiner Zeitbudgets erfolgen. Der technisch-normativen Seite stehen die Verpflichtungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber. Unternehmen investieren mittlerweile verstärkt in individuelle Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) zur Erhaltung der Gesundheit Ihrer Belegschaft. Vielen ist jedoch dabei nicht bewusst, dass effektiver Gesundheits- und Arbeitsschutz Hand in Hand gehen.
Selbstverständlich könnte man auch erst handeln, wenn Bedarf besteht. Doch wir alle wissen: Bedarf entsteht meistens kurzfristig und ungeplant. Dementsprechend müssen Maßnahmen schnell und meist teuer erfolgen.
Das Inweltschutz®-Konzept der Gesa Hygiene-Gruppe als hygienisch-technischer Koordinator, welcher hygienisch-technische Gefahren erkennt, bewertet, priorisiert und auf dieser Basis einen Handlungsplan für Sie erstellt.
Durch die Reduktion von Lieferanten, planbaren Ausgaben und reduzierten Folgekosten gewährleisten Sie nicht nur einen optimalen Gesundheits- und Arbeitsschutz, sondern sparen auch Geld.
Wie erfolgt die Erstellung eines Inweltschutz®-Konzeptes?
Bei der Erstellung unserer Konzepte folgen wir einem standardisierten Prozess, der Ihre individuellen Begebenheiten berücksichtigt.
Ableitungen von Handlungsempfehlung und Erstellung eines vorläufigen Handlungsplans aus Grund- und Folgebehandlungen. Vorläufige Bepreisung des Konzeptes.
Auf Basis der ausgewählten Schutzbereiche entwerfen wir in Abstimmung mit unserem Kunden einen Rahmenvertrag, in dem eventuelle Stundensätze, Service-Levels oder sonstige Absprachen fixiert werden.
Abarbeitung des Handlungsplans durch die Spezialisten der einzelnen Fachbereiche.
On-/Offline Dokumentation der Dienstleistungen anhand aussagekräftiger Inspektionsberichte, Vorher-Nachher-Dokumentationen oder Risikobewertungen.
Auf der sicheren Seite!
Egal welche hygienischen Herausforderungen hinsichtlich des Schutzes von Personen, Produkten und Werten sich stellen, mit dem Inweltschutz®-Konzept der Gesa Hygiene-Gruppe sind Sie auf der sicheren Seite!